Ausgleichsverpflichtungen nach dem Baugesetzbuch und dem Bundesnaturschutzgesetz

 

Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/585634/d53c86bcbefae2c3626db5e666f60d9d/WD-7-235-18-pdf-data.pdf

 

„1. Einleitung

 

Durch Eingriffe in die Natur und Landschaft werden Beeinträchtigungen hervorgerufen, die kompensiert werden müssen, um den dauerhaften Erhalt der Natur und Landschaft in Deutschland sicherzustellen.

Zumeist erfolgen die Eingriffe im Zusammenhang mit baulichen Vorhaben. Der Gesetzgeber hat auf Bundesebene eine Reihe von Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen getroffen.

Diese Ausarbeitung soll einen Überblick über die Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) 1, des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 2 und des Raumordnungsgesetzes (ROG) 3 geben und deren Anwendungsbereiche gegeneinander abgrenzen.

Gemein ist den Vorschriften die Prämisse, dass Eingriffe in die Natur und Landschaft grundsätzlich zu vermeiden sind.

Erst unvermeidbare Eingriffe sollen zugelassen werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine mögliche Kompensation zumindest in die Abwägung einbezogen wird.

 Welche Vorschriften für den Ausgleich einschlägig sind, richtet sich nach dem Einzelfall und insbesondere danach, nach welchen Vorschriften der Eingriff in die Natur erfolgt.“

 

Wer in die Natur eingreift muss diese kompensieren.
Und ja, ich als Bürger greife auch massiv in die Natur ein und muss offiziell nichts kompensieren. Ich komme auch nicht vor Gericht, so wie Deutschland, weil ich keine Klimaschutzziele einhalte oder mich auf den Abgrund zubewege und alle mitreisse. Ja so absurd es auch klingt.

Die Regierung
Die Industriekonzerne
Der Bürger

Ich meine in diesem Bsp nicht alle aus den jeweiligen Gruppen. Die Mehrheit meine ich damit. Diese ist derzeit dem genannten mehr hingewandt als zur Freude und Liebe hin. Langsam. Wie die Natur. Langsam und so kraftvoll. Immer und immer wieder kommt Sie zurück. Im negativen kämen hier Beschwerden über das Gras zupfen zwischen den Terassenplatten und das diese blöde Girsch einfach nicht auszurotten ist hervor. Ich persönlich bewundere die kleinen Sprösslinge wie sie an manch betonierten Platz hervorspriessen. 

Kompensieren muss ich die gestiegenen Preise. Hätte es nie Atomstrom gegeben so wäre niemand gewöhnt an billige in reichlich vorhandener Menge Energie?
Es soll so bleiben wie es ist.

Rasen mähen, Plastik benutzen, giftige Putzmittel, essen aus Ammoniaklandwirtschaft, Kippen auf den Boden werfen, fossilen Strom benutzen, Gold nehmen etc. Der Bürger hat jedoch jetzt nichts mit dem Raum-Baugesetz zu tun.

 

 

„2. Ausgleichsverpflichtungen nach dem Raumordnungsgesetz

Bereits auf Ebene der Raumordnungsplanung sind Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft vorgesehen.

Gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 6, Satz 4 des Raumordnungsgesetzes sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts auszugleichen, zudem ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. 

Systematisch stellen diese Anforderungen einen Grundsatz der Raumordnung dar; Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 ROG bei raumbedeutsamen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Demnach sind die öffentlichen Stellen verpflichtet, Grundsätze der Raumordnung in ihren Entscheidungen zu beachten, sie sind allerdings nicht rechtsverbindlich an diese gebunden.

  1. 1  Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ (Letzter Abruf: 06.11.2018).
  2. 2  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/ (Letzter Abruf: 06.11.2018).
  3. 3  Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/ (Letzter Abruf: 06.11.2018).
  4. 4  Spannowsky, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG Raumordnungsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2018, § 2 Rn. 27

Den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung kommt eine Steuerungsfunktion für die Ausgestaltung der landesrechtlichen und der bundesrechtlichen Raumordnung zu. Zunächst sind sie gemäß § 4 Abs. 2 ROG bei raumbedeutsamen Planungen in der Abwägungs- und Ermessensentscheidung

zu berücksichtigen und geben einen inhaltlichen Maßstab für die zu treffende Entscheidung.

Überdies konkretisieren die Nach § 17 Abs. 1, Satz 1 ROG ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet, im Einvernehmen mit anderen fachlich betroffenen Bundesministerien einen Raum- ordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone aufzustellen.

Gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1 ROG sind die Bundesländer vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 13 Abs. 1, Satz 2, 3 ROG für die Stadtstaaten und das Saarland verpflichtet, landesweite Raumordnungspläne aufzustellen und für die Teilräume der Länder Regionalpläne aufzustellen.

Durch Raumordnungspläne selbst werden Eingriffe in die Natur nur vorbereitet und nicht unmittelbar vorgenommen. Die Pflicht zum Ausgleich besteht daher gleichermaßen in der Vorbereitung des Ausgleichs, der Raumordnungsplan muss den Nachweis erbringen, dass vorbereitete Eingriffe kompensierbar sind, indem potentiell geeignete Flächen für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen werden.

Die Ausgleichsverpflichtungen aus dem Raumordnungsrecht sind von denen, die das BauGB für die Bauleitplanung vorsieht, abzugrenzen.

Bereits aus der verfassungsrechtlichen Trennung der Kompetenztitel der Raumordnung in Art. 74, Abs. 1, Nr. 31 Grundgesetz (GG)7 und des Boden- rechts, das die Bauleitplanung umfasst, in Art. 74, Abs. 1, Nr. 18 GG wird deutlich, dass eine Abgrenzung geboten ist.

Sachliche Überlagerungen der Kompetenztitel sind dem Grundgesetz fremd, daraus folgt, dass eine Vermischung der Raumordnungsplanung mit der Bauleitplanung insoweit verfassungsrechtlich unzulässig wäre.

Das Raumordnungsrecht fasst vielfältige Fachplanungen zusammen und ist damit als Rahmenplanung zu verstehen. Der Charakter der Rahmenplanung umfasst, dass die Raumordnung als übergeordnete Planung anzusehen ist; dies bedeutet zugleich, dass sich die Raumordnung inhaltlich von den anderen Planungsebenen unterscheiden muss und damit Entscheidungen der Bauleitplanung nicht vorwegnehmen darf.

Jedoch bestimmt § 1 Abs. 4 BauGB selbst, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei den Regelungen über den Ausgleich allerdings um Grundsätze der Raumordnung, die nicht rechtsverbindlich sind und nicht von § 1 Abs. 4 BauGB umfasst werden.

In Raumordnungsplänen vorgesehene Ausgleichsverpflichtungen sind daher für die Bauleitplanung der Gemeinde nicht rechtsverbindlich, sie sind jedoch im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.“

 

Ausgleichsverpflichtungen sind nicht rechtsverbindlich. Verpflichtet die Grundsätze zu beachten, jedoch nicht daran gebunden? Ja so ist es beim Bürger ja auch. IST DAS SO? Das habe ich noch nicht ganz verstanden. Ich lese dauernd von das es so sein muss und dann finde ich hier den Satz:

„Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei den Regelungen über den Ausgleich allerdings um Grundsätze der Raumordnung, die nicht rechtsverbindlich sind und nicht von § 1 Abs. 4 BauGB umfasst werden.

In Raumordnungsplänen vorgesehene Ausgleichsverpflichtungen sind daher für die Bauleitplanung der Gemeinde nicht rechtsverbindlich, sie sind jedoch im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.“

Ist es jetzt ein MUSS oder NICHT?

 

 

Das finde ich vielleicht raus durch schon gesprochene Urteile?“

 

KI erkläre mir doch noch mal kurz das Raumordnungsgesetz

„“Raumordnungsgesetz“ ist ein deutscher Begriff,

der „Gesetz zur räumlichen Ordnung“ bedeutet.

Es bezieht sich auf die Regeln und Gesetze in Deutschland, die kontrollieren, wie Land und Räume entwickelt und genutzt werden.

Diese Gesetze gewährleisten,

dass die Entwicklung

nachhaltig,

effizient

und den Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht.

Die Gesetze decken alles ab, von der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen bis hin zum Bau von Hochhäusern in Stadtzentren.

Sie zielen darauf ab,

die Nutzung von Land zu optimieren,

die Umwelt zu schützen,

das kulturelle Erbe zu bewahren

und die Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Im Grunde genommen ist das Gesetz zur räumlichen Ordnung

ein wichtiges Instrument,

um eine effektive Landnutzung,

nachhaltige Entwicklung

und Erhaltung der natürlichen Ressourcen in Deutschland zu garantieren.

Dieses Rechtsinstrument ermöglicht es dem Land, zu wachsen und sich zu entwickeln, während gleichzeitig Umweltschutz und soziale Verantwortung Priorität haben.““

Alice

 

„Laut KI ermöglicht dieses Gesetz Deutschland zu wachsen und sich zu entwickeln.

Gleichzeitig hat Umweltschutz und soziale Verantwortung Priorität.. 

Bedürfniss der Gesellschaft entsprechen (Im Fallbeispiel Industriegebiet Lindern ist meine Frage welche Bedürfnisse der Gesellschaft denn damit gedeckt werden? Und ob das grösste Bedürfniss zu leben nicht wichtiger ist als kurzfristig neue Flächen zu versiegeln mit noch nicht benannten Unternehmen die sich erst bewerben müssen für den Standort. So ganz erschliesst sich das Bedürfniss mir nicht? Bedürfniss nach Arbeitsplätzen? Ist das Bedürfnis nach einem Arbeitsplatz ausreichend, wenn es nur für kurz gedacht ist? 

 

Kulturelle Erbe bewahren. Die Erde ist keine Kultur. Hah, denn sie wurde nicht von Menschen gemacht. Kultur sind Gewohnheiten von Menschen. Gesundheitsschädliche sowie Gesundheitsförderliche. Beides. Völliger Quatsch. Ausser kulturelles Erbe heisst die Menschheit an sich als Art. 

 

Erhaltung der natürlichen Ressource zu garantieren.“

 

Aus: https://www.boell.de/de/2020/09/21/legitimierte-zerstoerung-von-biodiversitaet

„“Ausgleichsmaßnahmen können Unternehmen helfen, ihr Risiko effektiver zu verwalten und gesellschaftliche Akzeptanz für ihr Handeln zu stärken, indem sie Behörden gegenüber darlegen, dass ihre Maßnahmen so durchgeführt werden können, dass kein Nettoverlust entsteht oder ein Nettozugewinn an biologischer Vielfalt erzielt und die Unterstützung lokaler Gemeinden und der Zivilgesellschaft gesichert wird. Firmen bemühen sich zunehmend um eine gute fachliche Praxis in Bezug auf Umweltbelange, um gesellschaftliche Akzeptanz für ihr unternehmerisches Handeln und den Zugang zu Kapital zu sichern, um zeitnahe Zustimmung [für ihre Projekte] zu erhalten, kosteneffektiv zu arbeiten, und ihren Wettbewerbsvorsprung zu sichern.“ [Übersetzung der Autorin]“

 Sorry bis jetzt habe ich einfach kein konkretes Bsp gefunden.